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   BGH, 29.11.2023 - AK 84, 85/23, AK 84/23, AK 85/23   

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https://dejure.org/2023,35326
BGH, 29.11.2023 - AK 84, 85/23, AK 84/23, AK 85/23 (https://dejure.org/2023,35326)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2023 - AK 84, 85/23, AK 84/23, AK 85/23 (https://dejure.org/2023,35326)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2023 - AK 84, 85/23, AK 84/23, AK 85/23 (https://dejure.org/2023,35326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung Hizb Allah); Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung Hizb Allah); Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    Die für eine Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung erforderlichen Tatbestandsmerkmale in organisatorischer, personeller, zeitlicher und interessenbezogener Hinsicht (s. allgemein BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19) liegen danach ebenso vor wie die nach der früheren Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 23 ff.).

    Soweit die Rechtsprechung vor der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB für eine Beteiligung als Mitglied eine Teilnahme am Verbandsleben forderte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123 mwN; s. nunmehr BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 6 mwN), liegt eine solche ebenfalls vor.

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15

    Anhörung; Auflösung; einheitliches Netzwerk; Hisbollah; Inländerverein; Israel;

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich zur Organisation der Hizb Allah insbesondere aus einem Gutachten des Sachverständigen   S.     und Vermerken des Bundeskriminalamtes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211 Rn. 22 ff.).

    Insbesondere ergibt das vorläufige Beweisergebnis, dass es sich bei der Vereinigung um eine einheitliche, unter zentraler Führung stehende Gesamtorganisation handelt und nicht etwa um getrennte, für sich selbständige einzelne Flügel (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211 Rn. 31; differenzierend Durchführungsverordnung [EU] Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013, ABl. L 201 S. 10, 12; s. dazu BT-Drucks. 19/3642 S. 2).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    Soweit die Rechtsprechung vor der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB für eine Beteiligung als Mitglied eine Teilnahme am Verbandsleben forderte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123 mwN; s. nunmehr BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 6 mwN), liegt eine solche ebenfalls vor.
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    Diese von ihr bezweckten und ausgeführten Taten sind nicht allgemein gerechtfertigt (vgl. zu den Voraussetzungen eines Kombattantenprivilegs etwa BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 89 f. mwN; s. auch Zimmermann, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Bd. 44, 7, 11 mwN).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    Die für eine Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung erforderlichen Tatbestandsmerkmale in organisatorischer, personeller, zeitlicher und interessenbezogener Hinsicht (s. allgemein BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19) liegen danach ebenso vor wie die nach der früheren Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 20.04.2022 - StB 15/22

    Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Untersuchungshaft jedenfalls nach § 112 Abs. 3 StPO geboten, weil zumindest die Gefahr besteht, dass die Ahndung der Taten ohne die weitere Inhaftierung vereitelt werden könnte (vgl. zu den Voraussetzungen näher BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f. mwN).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    Soweit die Rechtsprechung vor der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB für eine Beteiligung als Mitglied eine Teilnahme am Verbandsleben forderte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123 mwN; s. nunmehr BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 6 mwN), liegt eine solche ebenfalls vor.
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 f.) - der Schwerkriminalität.
  • BGH, 13.07.2022 - StB 28/22

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls (dringender

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - AK 84/23
    Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO, die bei dem Haftgrund der Schwerkriminalität ebenfalls zu erwägen sind (s. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 353 mwN), erreicht werden.
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